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§§ 383 373 BGB

Nach § 383 Abs. 1 S1 BGB kann der Schuldner eine zur Hinterlegung nicht geeignete bewegliche Sache im Falle des Annahmeverzuges des Gläubigers versteigern lassen. Nach Abs. 1 S. 2 ist er dazu auch berechtigt, wenn die Besorgnis des Verderbs der Sache besteht oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Beim Handelsverkauf kann der Verkäufer im Falle des Annahmeverzugs des Käufers die verkauften Waren nach § 373 HGB Abs. 2 HGB öffentlich versteigern lassen.

§§ 388 391 407 417 437 HGB

Wegen drohenden Verderbs der Waren kann der Kommissionär unter den Voraussetzungen der §§ 388 und 391 HGB, der Spediteur nach § 407 HGB, der Lagerhalter nach § 417 und der Frachtführer bei Vorliegen der Voraussetzung des § 437 HGB die Ware nach Regeln des § 373 HGB versteigern lassen.

§ 376 HGB

Beim Fixhandelskauf kann der Verkäufer oder der Käufer beim Erfüllungsverzug der anderen Vertragspartei nach § 376 HGB die geschuldete Ware in öffentlicher Versteigerung kaufen oder verkaufen und den Unterschiedsbetrag dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugrunde legen.

§§ 23 27 GmbHG

Nach § 23 GmbHG kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des Gesellschafters, der wegen Nichtzahlung des auf die Stammeinlage eingeforderten Geldbetrages ausgeschlossen wurde, im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen.
Nach § 27 GmbHG kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.

§ 65 Abs. 3 AktG

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muß die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen. (226 Abs. 3 Akt.G)
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreise durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern.

BGH Urteil vom 20.10.1972

Durch BGH Urteil vom 20.10.1972 wurde die öffentliche Versteigerung von zur Sicherheit an Dritte übereignete Ware der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gleichgestellt. Die entsprechende Anwendbarkeit hat er aus einem Bedürfnis der Wirtschaft anerkannt, Kredite durch Übereignung von Waren zu sichern, deren Besitz der Kreditnehmer nicht entbehren und die er deshalb nicht verpfänden kann. Hätte er sie nicht zugelassen, würde der mit der Sicherungsübereignung verfolgte Zweck in den Fällen, in denen neue Handelsware übereignet wird, vereitelt, wenn dem Gläubiger nicht die Möglichkeit der Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung eröffnet würde.

§ 383 Abs. 1 S 2 BGB Voraussetzung § 372 BGB

Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuldner berechtigt unter der Voraussetzungen des § 372 S. " BGB zur öffentlichen Versteigerung der geschuldeten Sache berechtigt, wenn diese zwar hinterlegungsfähig ist, aber die Besorgnis des Verderbs besteht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Fundsachen, deren Verderb zu besorgen ist oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat der Finder gemäß § 966 Abs. 2 BGB öffentlich versteigern zu lassen.
Nach § 1219 BGB kann der Pfandgläubiger bei drohenden Verderb des Pfandes oder der Gefahr wesentlicher Wertminderung des Pfandes öffentlich versteigern lassen.

Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer. Zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten und zur Durchführung aller öffentlichen Versteigerungen berechtigt. (Legaldefinition § 383 BGB)