Wir übernehmen keine Rechtsberatung. Jeder Fall stellt sich anders dar. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, empfehlen wir die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt, den wir Ihnen auf Wunsch gerne empfehlen.
Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB) soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (ZVG) und durch Teilung des Erlöses (§ 180 ff ZVG). Der Verkauf der Gegenstände erfolgt in einer öffentlichen Auktion durch einen öffentlich bestellten Auktionator. Der Verkauf der Gegenstände ist jederzeit fällig, da jeder Teilnehmer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Allen Mitgliedern der Gemeinschaft ist die Absicht zur Auflösung, also zur Verwertung, mitzuteilen mit einer Verkaufsfrist von 1 Monat. Die Verwertung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt sind.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen mit der Bestimmung, dass der Auktionator auf Rückzahlung verzichtet.
Ist auf Antrag durch das Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt, so gehört zu seinen Aufgaben auch die Verwertung der Nachlassobjekte. Die Art der Verwertung steht im Ermessen des Verwalters, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung. Er erteilt also dem öffentlich bestellten Auktionator den Auftrag zur Verwertung in einer öffentlichen Auktion. Bei den nachlassgerichtlichen Genehmigungen sind insbesondere die §§ 1812, 1813, 1822 BGB zu beachten. Dies gilt auch, wenn die Erben nicht minderjährig sind.
Ein Nachlasspfleger wird durch das Nachlassgericht eingesetzt, wenn ein Erbe, aus welchen Gründen auch immer, an der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses gehindert ist. Die Verwertung durch einen Nachlasspfleger erfolgt wie durch einen Testamentsvollstrecker.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird auf Antrag durch das Insolvenzgericht eingeleitet, das auch den Insolvenzverwalter einsetzt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Das Eigenvermögen der Erben und der Nachlass werden wieder zwei getrennte Vermögensmassen. Der Insolvenzverwalter hat den Nachlass nach den allgemeinen Regeln in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu verwerten. Der Insolvenzverwalter kann mit der Inventarisierung und Verwertung einen öffentlich bestellten Auktionator beauftragen und eine öffentliche Auktion durchführen lassen (§ 383 Abs. 3 BGB). Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs durch den Ersteher (§ 935 Abs. 2 BGB) und dass erforderliche Surrogations- und Bargeldprinzip.
