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Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Versteigerung verpfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kann mit der Versteigerung beauftrag werden. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter anderem, die Versteigerung einer Pfandsache durch den allgemein öffentlich bestellten, vereídigten Versteigerer dann zu ermöglichen, wenn die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher keinen dem wahren Sachwert entsprechenden Erlös erwarten läßt.

Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer. Zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten und zur Durchführung aller öffentlichen Versteigerungen berechtigt. (Legaldefinition § 383 BGB)