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Die Insolvenz eines Geschäftspartners ist für die meisten Unternehmer der Ausnahmefall. Sie bedeutet für viele Unternehmen die Gefährdung der Existenz. Mitunter geht es jetzt ums Ganze.

Warum ?

- Zwei Drittel der Gläubiger gehen nach Abzug der Verfahrenskosten bei der Schlußverteilung leer aus.

- Bei den restlichen 37% der Verfahren reicht die verbliebene Masse lediglich dazu, im Schnitt 5,4% der offenen Forderungen zu begleichen.
- Das Restvermögen aus masseträchtigeren Verfahren dient bei manchen Insolvenzverwalterkanzleien indirekt zur Quersubventionierung von masseärmeren Verfahren.

- 2/3 der Insolvenzmasse werden für die Verwaltung verbraucht.

- Bezogen auf alle betrachteten Regelverfahren, die rein formal gesehen mit einer Schlussverteilung endeten, wurden die offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger im Durchschnitt zu einem Anteil von 3,6 % durch die verfügbare Masse befriedigt.
Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (gefördert durch dass Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)

"Statt die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, versorgt die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens offenbar weitgehend und flächendeckend nur die Insolvenzverwalter und die mit ihnen verbundenen Strukturen."
Prof. Dr. Haarmeyer (von 1980 bis 2000 Insolvenzrichter), in: Süddeutsche Zeitung 14.09.2009, Beitrag: "Plattmachen statt Sanieren."

Unsere Expertise

Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer werden wir in die operative Verwertung von Mobilien und Immobilien aus der Insolvenz eingebunden. Auch von Gläubigerseite werden wir häufig um Rat gebeten. Aufgrund geringer Transparenz, Informationsdefizit oder Zeitmangel fällt es den meisten Gläubigern schwer, die Forderungen aus der Insolvenz zu realisieren. Wegen der oft beträchtlicher Anwaltshonorare kommt die Einschaltung eines Fachanwalts zur Durchsetzung der Gläubigerrechte in vielen Fällen nicht in Frage.

Das derzeitige System wird von Experten als mangelhaft eingeschätzt. Die Praxis zeigt, dass viele Verwalter die Abwicklung an ihren Vergütungsinteressen und nicht an der höchstmöglichen Befriedigung der Gläubigerinteressen ausrichten.

Mit unserer Expertise können wir den Gläubigern zur Seite stehen, um den normalerweise sehr niedrigen Quoten bei der Schlussverteilung entgegenzuwirken, den Gläubigern zu einer höheren Quote zu verhelfen und somit einen Beitrag zu leisten, dass ein Gläubigerunternehmen am Ende nicht selbst in finanzielle Schieflage gerät.

Es gibt Möglichenkeiten den Schaden zu begrenzen!

Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gläubigerautonomie in die Insolvenzordnung eingeführt. In der Praxis werden von Seiten der Gläubiger die Beteiligungsrechte zu wenig genutzt. Dann kann der Insolvenzverwalter nach seinem Gutdünken verfahren. Um ein befriedigendes Ergebnis als Gläubiger zu erreichen, ist die Teilnahme an der Gläubigerversammlung unabdingbar. Es gilt, intensiven Einfluss auf das Verfahren auszuüben, um Gläubigeransprüche optimal durchzusetzen.
Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen als Gläubiger helfen können, ist, dass die erste Gläubigerversammlung noch nicht einberufen wurde und dass wir beauftragt werden, Sie in der Gläubigerversammlung zu vertreten. Wir sind mit dem Ablauf des Verfahrens vertraut. Wir kennen die Werthaltigkeit der zur Disposition stehenden Anlagen in der Insolvenzmasse. Anstatt schneller Freiverkäufe aus der Masse an den Erstbesten, vereinbaren wir intelligente Verwertungsmaßnahmen" zur Steigerung des Verwertungsertrags. Als Insolvenzverwalter werden in Deutschland fast nur Juristen eingesetzt. Wir bieten Ihnen einen Vorteil über unsere kaufmännische Expertise.

Die Interessen des Insolvenzverwalters sind in vielen Fällen nicht deckungsgleich mit den Interessen der Gläubiger. Es ist nachvollziehbar, dass der Insolvenzverwalter auch die Ertragssituation seiner Kanzlei im Fokus hat. Im Insolvenzverfahren kommt es immer wieder vor, dass ein Verwalter versucht, die Gläubiger gegeneinander auszuspielen. Wir bemühen uns um den Schulterschluss unter den Gläubigern. So bauen wir eine starke Stellung auf, um gemeinsam die Gläubigerrechte besser durchsetzen zu können. Das kann bis zur erfolgreichen Abwahl eines unkooperativen Verwalters gehen.

Wir sind keine Rechtsanwälte und arbeiten deshalb nicht nach Anwaltsgebührenordnung. Das ist in den meisten Fällen günstiger. Wenn wir in den Gläubigerausschuss gewählt werden, rechnen wir die übliche Vergütung an. Jeder Fall ist anders; wenn wir Ihren Fall kennen, besprechen wir mit Ihnen gerne die Honorarfrage.



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Bitte kontaktieren Sie uns. Wir vertreten mit Sachkunde Ihre Interessen im Insolvenzverfahren.

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Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer. Zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten und zur Durchführung aller öffentlichen Versteigerungen berechtigt. (Legaldefinition § 383 BGB)