Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer. Zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten und zur Durchführung aller öffentlichen Versteigerungen berechtigt. (Legaldefinition § 383 BGB)
Vorabverkauf
Wir bitten um Verständnis das bei einer Pfandrechtsversteigerung ein Vorabverkauf aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Diesbezügliche Anfragen sind zwecklos.
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