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Der Spediteur hat nach HGB ein gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut u. a. wegen Fracht, der Provisionen, der Auslagen und Verwendungen (§ 464 HGB), der Lagerhalter an dem Gut wegen Lagerkosten (§ 475 HGB), der Frachführer am Frachtgut sowie Zollgelder (§ 441 HGB).
Ein gesetzliches Pfandrecht hat der Verfrachter ferner an dem Frachtgut u.a. wegen Fracht, Nebengebühren, Liegegeldes und ausgelegten Zölle, solange das Frachtgut zurückbehalten und hinterlegt ist. (Quelle Marx, Helmut/Arens Heinrich, Der Auktionator. Komentar zum Recht der gewerblichen Versteigerung, 2. neu bearbeitet Auflage, S. 274, München, Luchterhand)

Voraussetzung
Voraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts in den vorstehenden Fällen ist, dass der Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Ladescheins darüber verfügen kann. (Marx/Arens, ebda)

Verwertungsvoraussetzungen
Die Verwertung des Pfandes ist gemäß § 1233 Abs. 1 BGB nach den §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. Sie ist abgesehen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Der Verkauf des Pfandes ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Die Versteigerung wird aufgrund der im Pfandrecht enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung im Namen und für Rechnung des Eigentümers vorgenommen. (Marx/Arens ,ebda

Durchführung der Speditionspfandrechtsverwertung

Der öffentlich bestellte vereidigte Versteigerer ist befugt, die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen. Die Versteigerung hat öffentlich zu erfolgen. Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten der Versteigerung (z. B. Maschinen, Kunstgegenstände oder Briefmarken) öffentlich bestellt und vereidigt, darf er ebenfalls nur in dem sachlich beschränkten Umfang Versteigerungen durchführen. Werden andere Personen beauftragt, liegt keine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 BGB vor. (Marx/Arens ebda)

§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

§ 385 BGB Freihändiger Verkauf. Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis bewirken.

§ 441 HGB Pfandrecht (1)
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht entsteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement, Ladeschein und Lagerschein darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 BGB Abs. 1 bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des BGB vorgesehene Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhungen an die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

§ 464 HGB Pfandrecht. Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 475 HGB b Pfandrecht. (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderungen aus einer Versicherung sowie auf Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerschein gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossemen, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann.


Gutgläubiger Erwerb bei öffentlicher Versteigerung

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (1)
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 943 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbar Besitzer war, dann, wenn die Sache Besitzer die Sache abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden.

Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer. Zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten und zur Durchführung aller öffentlichen Versteigerungen berechtigt. (Legaldefinition § 383 BGB)