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Insolvenzversteigerung

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Über öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer

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Insolvenzversteigerung

Die öffentlichen Versteigerung

Gesetzliche Regellungen der öffentlichen Versteigerung:
§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 ( Freihändiger Verkauf) Anwendung.

§ 1221 BGB Freihändiger Verkauf. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Befugnis zur öffentlichen Versteigerung

Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer sind wir befugt, die öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB, gilt auch für andere Vorschriften, in denen der Begriff verwendet wird, z. B. §§ 489, 966, 1219, 1235 BGB, § 373 HGB, §§ 23, 27 GmbHG, §§ 65, 226 AktG.) von beweglichen Sachen und Wertpapieren aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen.

Ist ein Versteigerer nur für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt, darf er ebenfalls nur in dem so sachlich beschränkten Umfange öffentliche Versteigerungen durchführen. Werden andere Personen beauftragt liegt keine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 BGB vor.

Arten der öffentlichen Versteigerung

1. Des vertraglichen Pfandrechtes
a) an beweglichen Sachen (§§ 1204 bis 1208 BGB)
b) an Inhaberpapieren (§ 1293 BGB), Schuldverschreibung auf den Inhaber(§ 793 BGB) Inhabergrundschuldbrief(§1195 BGB) Rentenschuldbrief(§ 1199 BGB)Inhaberscheck(§ 5 ScheckG) Inhaberaktie(§ 10 Abs. 1 AktG) Investmentanteilschein(§ 18 Abs. 1 KAGG)

2. Des gesetzlichen Pfandrechtes
Hier sind nach § 1257 BGB die Vorschriften des Vertragspfandrecht entsprechend anwendbar.
Gesetzliches Pfandrecht hat der aus einer Hinterlegung berechtigte(§ 233 BGB), Vermieter nach (§ 559 BGB), Pächter wegen seiner Forderung auf das mitgepachtete Inventar an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken des Verpächters (§ 583 BGB), der Verpächter wegen seiner Forderung aus dem Pachtvertrag an den eingebrachten Sachen des Pächters und an den Früchten des Pachtvertrages(§ 592 BGB), der Gastwirt wegen seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag an den eingebrachten Sachen des Gastes(§ 704 BG und der Werkvertragsunternehmer nach § 647 BGB.

Nach HGB hat der Kommissionär ein gesetzliches Pfandrecht aus dem Kommissionsgut wegen der auf das Gut gegebene Vorschüsse und Darlehen( 397 HGB), der Spediteur an dem Frachtgut u. a. wegen Fracht, Provisionen, der Auslagen und Verwendungen (§ 410 HGB), der Lagerhalter an dem Gut wegen Lagerkosten ( 421 HGB), der Frachtführer am Frachtgut wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie Zollgelder (§ 440 HGB).
Ein gesetzliches Pfandrecht hat ferner der Verfrachter an dem Frachtgut u. a. wegen der Fracht, Nebengebühren, des Liegegeldes und der ausgelegten Zölle, solange das Frachtgut zurückbehalten oder hinterlegt ist.(§ 623 HGB)
Nach § 369 HGB kann der Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus einem beidseitigem Handelsgeschäft, wenn er ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren hat, nach dem für das Pfandrecht des BGB geltenden Vorschriften verwerten. Voraussetzung ist allerdings, dass er zuvor einen vollstreckbaren Titel (§ 371 HGB Abs. 2 und 3 HGB) für sein Recht auf Befriedigung aus diesen Gegenständen erwirkt hat.
Der Einkaufskommissionär, welcher das Kommissionsgut dem Kommitenten noch nicht übereignet hat, also nicht der Eigentümer ist, sich im Wege des Pfandverkaufs wegen der in § 397 HGB genannten Ansprüche befriedigen(§ 398 HGB).
Gesetzliche Pfandrechte haben schließlich Frachtführer wegen Liege- und Zollgelder(§§ 26 und 67 BinSchG in Verbindung mit § 440 HGB), der Befördereung wegen Beförderungsentgeltes am Gepäck des Reisenden(§ 77 Abs. 2 BinSchG) und der Vergütungsberechtigte wegen der zu entrichtenden Beiträge an dem Schiff nebst ZUbehör(§ 89 BinSchG.).
Nach § 1 DüMSichG hat der Gläubiger wegen seiner Ansprüchje aus Lieferung von Düngemittel ein gesetzliches Pfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchte.

aufgrund gesetzlicher Vorschriften

  • Auktionen wegen der Gefahr drohenden Verderbs
  • der Wertminderung
  • oder unverhältnismäßiger Kosten

NACH § 825 ZPO kann das Vollsteckungsgericht..

dass die Versteigerung gepfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist. Das Zwangsvollstreckungsverfahren verläuft wenig erfolgreich, wenn es im Bezirk des Gerichtsvollzieher am Bieterinteresse mangelt. Ein freier Auktionator kann aufgrund seiner besonderen Möglichkeiten, die dem Gerichtsvollzieher schon aus §§ 788 91 ZPO verwehrt sind, einen erheblich besseren Erlös erzielen.

 

Wir übernehmen keine Rechtsberatung. Jeder Fall stellt sich anders dar. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, empfehlen wir die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt, den wir Ihnen auf Wunsch gerne empfehlen.