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Über öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer

Öffentlich bestellte vereidigte Auktionatoren

Für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen nach den Vorschriften des BGB und HGB für Pfand- und Notverkäufe stehen öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer zur Verfügung. Weil der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes keinen Einfluss auf Preis und Mindestgebot nehmen kann, werden sie benötigt. Dieser muss sich auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Versteigerers verlassen können.

Siehe auch:
§ 34 b Versteigerergewerbe
Abs. 5 Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden

Siehe auch Auszug aus dem Merkblatt der IHK Bayern München:
5. ÖFFENTLICHE BESTELLUNG BESONDERS SACHKUNDIGER VERSTEIGERER
Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen (Legaldefinition in § 383 Bürgerliches Gesetzbuch), die z.B. für Pfandverkäufe gesetzlich vorgeschrieben ist, ist neben den für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehern oder zur Versteigerung befugten anderenBeamten, den öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten. Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, für die Durchführung solcher Versteigerungen besonders sachkundige und vertrauenswürdige Versteigerer zur Verfügung zu haben, da diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden, so dass der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden. Hinzu kommt, dass bei öffentlichen Versteigerungen gutgläubig Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erworben werden kann.
Durch die öffentliche Bestellung gem. § 34 b Abs. 5 GewO wird dem Versteigerer eine
zusätzliche Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die Versteigerern mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO verschlossen ist.
Die öffentliche Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder für bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Kunst, Maschinen) erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
• Natürliche Person: Anders als bei der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1
GewO ist die öffentliche Bestellung gem. § 34 b Abs. 5 GewO natürlichen Personen
vorbehalten.
• Versteigerererlaubnis: Der Antragsteller muss im Besitz einer einfachen Versteigerererlaubnis gem. § 34 b Abs. 1 GewO sein.
• Besondere Sachkunde: Das Erfordernis der besonderen Sachkunde besagt,
dass der Antragsteller durch fundiertes, erheblich über dem Durchschnitt liegendes
Fachwissen und große Berufserfahrung aus dem Kreis der übrigen Versteigerer
herausragen muss. Das fundierte Fachwissen muss sich auf sämtliche
das Versteigerungsgewerbe betreffende Vorschriften der Gewerbeordnung, der
Versteigererverordnung, die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und anderer Gesetze,
in denen die öffentliche Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
vorgesehen ist, beziehen und im Vergleich mit anderen Versteigerern überdurchschnittlich
sein. Daneben sind einschlägige Waren- und Branchenkenntnisse,
insbesondere bei einer Bestellung für bestimmte Versteigerungsarten,
erforderlich. Berufserfahrenheit bedeutet, dass der Antragsteller bereits
mehrere Jahre als Versteigerer tätig sein muss und pro Jahr mehrere Versteigerungen
durchgeführt haben muss.
• Besondere Vertrauenswürdigkeit: Daneben wird bei öffentlich zu bestellenden
Versteigerern besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
gefordert. Mit Wirkung zum 22. Mai 2007 wurde § 34 b Abs. 5 GewO geändert. Die Änderung ermöglicht die öffentliche Bestellung von Angestellten von Versteigerern, sofern sichergestellt ist, dass die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit trotz des Angestelltenverhältnisses gegeben ist. Nach der Gesetzesbegründung soll eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis darüber dienen, dass die Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.
Die Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die Bestellungsbehörde einem sachkundigen Fachgremium, z.B. bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg übertragen.
Der Versteigerer wird darauf vereidigt, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllt.

Siehe auch Auszug aus den Richtlinen der IHK Nordrhein Westfalen

Richtlinien
der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
zur Ausübung gem. § 34b Gewerbeordnung
(Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern)
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung Versteigerer allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen.
§ 2 Bestellungsvoraussetzungen
Als Versteigerer kann nur öffentlich bestellt werden, wer
a) seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der IHK hat;
b) das 30. Lebensjahr vollendet hat;
c) die persönliche Eignung besitzt;
d) die besondere Sachkunde nachweist;
e) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
f) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Durchführung von Versteigerungen
sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bietet.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 3 Verfahren
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich Unterlagen über die von dem Versteigerer durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
§ 4 Aushändigung der Versteigererverordnung
Die IHK händigt dem Versteigerer vor der Bestellung und Vereidigung ein Exemplar der Richtlinien aus. Der Versteigerer bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und sich zur Einhaltung ihrer Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 5 Öffentliche Bestellung
1. Die Bestellung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich erteilt werden.
2. Die Bestellung ermächtigt zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und zum freihändigen Verkauf im Sinne des Gesetzes. Sie gilt über den Bezirk der IHK hinaus.
§ 6 Vereidigung
1. Der Versteigerer wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der IHK oder ein Stellvertreter an ihn die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden“, und der Versteigerer hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
2. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
3. Der Versteigerer soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
4. Wird eine befristete Bestellung erneuert oder eine Bestellung auf andere Arten von Versteigerungen erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
5. Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Versteigerer zu unterschreiben ist.
§ 7 Aushändigung von Bestellungsurkunde und Rundstempel
Die IHK händigt dem Versteigerer nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde und den Rundstempel aus. Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der IHK.
§ 8 Bekanntmachung und Speicherung
Die IHK macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versteigerers in ihrem Mitteilungsblatt „WIRTSCHAFTSSPIEGEL“ bekannt. Name und Adresse des Versteigerers können gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und übermittelt werden.
III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers
§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung
1. Der Versteigerer hat die Aufgaben des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
2. Insbesondere ist dem Versteigerer untersagt,
a) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
b) sich oder Dritten für seine Versteigerertätigkeit außer dem im Versteigerungsauftrag zu bezeichnenden Entgelt weitere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 10 Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
1. Der Versteigerer hat, soweit er Versteigerungen durchführt oder sonst als öffentlich bestellter Versteigerer tätig wird;
a) folgende Bezeichnung zu führen:
Von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter
Versteigerer b
zw.
Von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter
Versteigerer für ...
(Angabe der betreffenden Art von Versteigerungen).
b) den ausgehändigten Rundstempel zu führen.
2. In anderen Fällen ist dem Versteigerer untersagt, Bezeichnung, Bestellungsurkunde oder Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
3. Im Übrigen darf der Versteigerer keine zusätzlichen Bezeichnungen oder Stempel führen, die geeignet sind, über die bestellende Stelle oder seine weitere fachliche Qualifikation zu täuschen.
§ 11 Schweigepflicht
1. Dem Versteigerer ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnise Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
2. Der Versteigerer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung der Schweigepflicht zu

2. Der Versteigerer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
3. Die Schweigepflicht des Versteigerers erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflicht
nach §§ 14 und 15 der Richtlinien.
4. Die Schweigepflicht des Versteigerers besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses
hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 12 Fortbildungspflicht
Der Versteigerer hat sich hinreichend fortzubilden.
§ 13 Kundmachung, Werbung
Kundmachung und Werbung des Versteigerers müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer gerecht werden.
§ 14 Anzeigepflicht
Der Versteigerer hat der IHK unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner gewerblichen Niederlassung;
b) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
c) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner
Tätigkeit als Versteigerer;
d) jede Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung gem. § 23 VerstV;
e) den Verlust der Versteigerererlaubnis oder die Aufgabe des Versteigerergewerbes;
f) den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Rundstempels;
g) die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass
eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 901 Zivilprozessordnung;
h) die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- der Konkursverfahrens über sein
Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Vorstand oder Geschäftsführer
oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung
der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
i) in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, den Erlass eines
Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin der
Hauptversammlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens;
j) Zusammenschlüsse mit anderen Personen.
§ 15 Auskunftspflicht
1. Der Versteigerer hat der IHK auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderliche
mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu
erteilen. Er kann die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
2. Der Versteigerer hat der IHK auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen (§ 21 Verordnung
über gewerbsmäßige Versteigerungen, Versteigerervorschriften – VerstV) sowie sonstige im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versteigerer anfallende Unterlagen in deren Räumen
vorzulegen und für angemessene Zeit zu überlassen.
§ 16 Hinterlegungspflicht
Der Versteigerer hat, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, Bestellungsurkunde und Rundstempel auf Verlangen bei der IHK zu hinterlegen.
IV. Erlöschen der Bestellung
§ 17 Gründe für das Erlöschen
Die öffentliche Bestellung erlischt außer im Falle des Todes:
a) wenn der Versteigerer gegenüber der IHK erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter
und vereidigter Versteigerer tätig sein will,
b) wenn die Zeit, für die er öffentlich bestellt worden ist, abgelaufen ist,
c) wenn die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes zurückgenommen oder widerrufen
ist (§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NW),
d) wenn die IHK die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft (§ 18).
V. Schlussbestimmung
§ 21
Diese Vorschriften treten am 01.01.2000 Kraft. Gleichzeitig werden die bisher gültigen Vorschriften der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern aufgehoben.