Gebühren - Honorar
Zur Durchführung der Versteigerung von Unternehmensanteilen ist außer dem allgemein, öffentlich bestellten vereidigten Versteigerer auch der Notar befugt.
Während der Notar seine Tätigkeit nach der Notargebührenordnung abrechnet, kann der berechtigte Versteigerer unter kaufmännischen Gesichtspunkten kalkulieren. In der Regel können wir deshalb erheblich günstiger anbieten.
§§ 23 27 GmbHG
Nach § 23 GmbHG kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des Gesellschafters, der wegen Nichtzahlung des auf die Stammeinlage eingeforderten Geldbertrages ausgeschlossen wurde, im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen.
Nach § 27 GmbHG kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.
§ 65 Abs. 3 AktG
Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muß die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermuitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen. (226 Abs. 3 Akt.G)
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreise durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern.
